Satzung

Satzung der Überparteilichen Wählergemeinschaft (ÜPWG)

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich der Vereins

(1) Der Verein führt den Namen: „Überparteiliche Wählergemeinschaft“ abgekürzt „ÜPWG“.
(2) Sitz des Vereins ist Wörth
(3) Der Tätigkeitsbereich des Vereins ist das Gebiet der politischen Gemeinde Wörth
(4) Der Verein soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2 Zweck der ÜPWG

Ausschließlicher Zweck des Vereins ist es, durch Teilnahme an den Kommunalwahlen mit eigenen Wahlvorschlägen an der politischen Willensbildung mitzuwirken.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person über 18 Jahre werden.
(2) Über die Aufnahme entscheidet nach formlosen schriftlichen Antrag der Vorstand.
(3) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit schriftlicher Erklärung zulässig.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
(6) Die Mitglieder haben keinen Mitgliedsbeitrag zu leisten.

§4 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer, dem IT-Beauftragten und zwei Beisitzern.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden; jeder von Ihnen vertritt den Verein einzeln.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§5 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(2) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Ergebnisniederschrift zu erstellen.

§6 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Nachbarschaftshilfe Wörth/Hörlkofen e.V.

Wörth, den 26.09.2014

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